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Wachstumschancengesetz

Steuerpolitik: das Wachstumschancengesetz, dem der Bundesrat am 22.03.2024 zustimmte, soll diesen Zwecken dienen:

Zur Einkommensteuer/Gewerbesteuer:

  • befristete Änderung des Verlustvortrages nach § d EStG
  • befristete Wiedereinführung der degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter
  • an Bedingungen geknüpfte Einführung einer degressiven AfA für Wohngebäude mit 5%
  • Änderung an der Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau gem. § 7b EStG
  • Erhöhung der Sonderabschreibung auf 40% der Investitionskosten für bewegliche Wirtschaftsgüter (§ 7g EStG).
  • Änderungen bei der Thesaurierungsbegünstigung (§ 34a EStG)
  • Anhebung der Freigrenze für Geschenke von 35 Euro auf 50 Euro.
  • Digitalisierung des Spendenverfahrens – Einführung eines Spendenregisters.

Zur Umsatzsteuer:

  • Einführung einer gesetzlichen Regelung zur verpflichtenden Verwendung von elektronischen Rechnungen im B2B-Bereich
  • Anhebung der Ist-Besteuerungsgrenze (Möglichkeit der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten statt vereinbarten Entgelten) von 600.000 auf 800.000 Euro
  • Anhebung des Schwellenwertes zur Befreiung von der Abgabe von vierteljährlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen von 1.000 Euro auf 2.000 Euro (im Vorjahr).

Zur Abgabenordnung:

  • Anhebung der Grenze für die Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger (Anhebung der Umsatzgrenze auf 800.000 Euro und der Gewinngrenze auf 80.000 Euro, § 141 AO)

Diese Angaben wurden inhaltlich der Onlinepräsenz der IHK Münschen entnommen und stellen keine Steuerberatung dar. Für nähere Auskünfte fragen Sie bitte bei Ihrem Steuerberater vertrauensvoll an.

Eintrag am 23.04.2024.


Wer darf bei der Steuererklärung behilflich sein?

Zu beachten ist dass nur folgende Personen bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung behilflich sein dürfen:

  • Ehepartner
  • Verlobte
  • Großeltern, Eltern, Kinder , Enkel
  • Geschwister, auch Halbgeschwister
  • Nichten, Neffen
  • Schwägerin, Schwager
  • Tante, Onkel
  • Pflegeeltern Pflegekinder
  • geschiedene/r Ehepartner

Die Mißachtung des Gesetzes kann mit bis zu 5.000 Euro bestraft werden

(Eintrag am 05.01.2024)


Abgabefristen Einkommensteuererklärung 

Abgabefristen (ohne Steuerberater)

  • 2021 = 31.10.2022
  • 2022 = 30.09.2023
  • 2023 = 31.08.2024
  • 2024 = 31.07.2024

Abgabefristen (mit Steuerberater)

  • 2021 = 31.08.2023
  • 2022 = 31.07.2024
  • 2023 = 31.05.2025
  • 2024 = 30.04.2026

=> Irrtümer vorbehalten, keine rechtsverbindliche Auskunft, bitte zur Absicherung Ihrem Steuerberater fragen.


Änderungen im Steuerrecht 2022:

  • Altersentlastungsbetrag
  • Altersvorsorge
  • Einkommensteuertarif (siehe unten)
  • Heimkosten
  • Homeoffice-Pauschale
  • Investitionsabzugsbetrag
  • Lohnsteuerfreibetrag
  • Mindestlohn
  • Minijob
  • Neue Regelung/en für kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse
  • Registrierkasse (Ende der Frist)
  • Sachzuwendungen
  • Sonderzahlungen wegen Corona-Pandemie: bis zum 31.3.2022 möglich
  • Umsatzsteuer in der Gastronomie
  • Umzugskosten
  • Unterstützungsleistungen
  • Verlustrechnung

Von diesen Steuerpauschalen sollten Sie etwas gehört haben:

  • Altersentlastungsbetrag
  • Arbeitsmittel-Pauschale
  • Behindertenpauschale
  • Bewerbungskostenpauschale
  • Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
  • Homeoffice-Pauschale
  • Kinderfreibetrag
  • Kontoführungspauschale
  • Lohnsteuerfreibetrag
  • Pendlerpauschale
  • Pflegepauschale
  • Sonderausgaben-Pauschbetrag
  • Sparerpauschbetrag
  • Telefonkostenpauschale
  • Umzugskostenpauschale
  • Verpflegungspauschale
  • Werbungskostenpauschale für Arbeitnehmer
  • Werbungskostenpauschale für Rentner


Arbeitszimmer

BVerfG, Beschluss v. 27.9.2017, Az. 2 BvR 949/17
Die Arbeitsecke in der Wohnung ist nicht dem Arbeitszimmer gleichzusetzen: kein steuerlicher Abzug.

Grundfreibetrag

 
Periode
für Ledige
für Verheiratete
2016
8.652,00 €
17.304,00 €
2017
8.820,00 €
17.640,00 €
2018
9.000,00 €
18.000,00 €
2019
9.168,00 €
18.336,00 €
2020
9.408,00 €
18.816,00 €
2021
9.696,00 €
19.392,00 €
2022
9.984,00 €
19.968,00 €
2023
10.908,00 €
21.916,00 €
2024
11.604,00 €
23.208,00 €

(alle Angaben ohne Gewähr, keine Rechts- und keine Steuerberatung. 
Bei Interesse bitte Ihren Steuerberater ansprechen.)

Scheidungskosten

  • Scheidungskosten nicht mehr absetzbar
  • BFH, Urteil v. 18.5.2017, Az. VI R 9/16; veröffentlicht am 16.8.2017

Sparerfreibetrag (Spararpauschbetrag)

  • 2023 = 1.000,- €
  • 2022 = 801,- €
  • 2021 = 801,- €
  • 2020 = 801,- €

Werbungskostenpauschale

  • 2023 = 1.230,- €
  • 2022 = 1.200,- €
  • 2021 = 1.000,- €
  • 2020 = 1.000,- €
  • 2019 = 1.000,- €
  • 2018 = 1.000,- €

Alle Angaben ohne Gewähr. 

Bitte fragen Sie Ihren Steuerberater zu allen steuerlichen Angelegenheiten.


Was zu beweisen war!
Quod erat demonstrandum

=> und hier das Original: ΟΠΕΡ ΕΔΕΙ ΔΕΙΞΑΙ (Ὅπερ ἔδει δεῖξαι, Oper edei deixai)
Mit dieser Aussage beendeten Ευκλείδης (EUKLID) und Αρχιμήδης (ARCHIMEDES) ihre Beweise.

Wir sind der wissenschaftlich ausgerichteten olympischen Religion sehr dankbar, die bis heute unseren Alltag definiert. Diese wissenschaftliche Ausrichtung haben die monotheistischen Religionen auszulöschen versucht. Erst mit der Renaissance blüht das Olympische Bewusstsein erneut auf und setzt sich mehr und mehr durch.